Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/49#abs-1 (1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/49#abs-2 (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden
Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22 oder § 23 ermittelte Datum auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/49#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/49#abs-4 (4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.